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   OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16   

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OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16 (https://dejure.org/2017,74186)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2017 - 10 U 70/16 (https://dejure.org/2017,74186)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 10 U 70/16 (https://dejure.org/2017,74186)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Kündigung eines Generalunternehmervertrages Rechtsnatur einer Kündigung als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fehlender wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Vorherige Abmahnung Prüfbarkeit einer Abrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Kündigung ohne Abmahnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden? (IBR 2020, 233)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Daher kann über die Zwischenfeststellungswiderklage vorab durch Teil-Urteil entschieden werden (BGH NJW 2013, 1744).

    Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 223/11, Rn. 16, zitiert nach juris), die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3).

    Ein Kündigungsgrund kann allein das "Rechtsverhältnis" darstellen, wenn die Rechtsnatur der Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris).

    Insoweit handelt es sich bei der Rechtsnatur der Kündigung vom 16.7.2007 ( Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) um ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis, weil hiervon im Hinblick auf § 8 Nr. 3 VOB/B einerseits und auf §§ 8 Nr. 1 VOB/B, 649 BGB andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen ( BGH, Urteil vom 7.3.2013 - VII ZR 223/11).

    Eine Zwischenfeststellungsklage soll danach auch dann zulässig sein, wenn die Parteien nicht mit der Hauptklage, sondern mit Klage und Widerklage in einer Gesamtschau mehrere selbstständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 19, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13.10.1967 - V ZR 83/66; BGH, Urteil vom 02.03.1979 - V ZR 102/76).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 07.03.2013 (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 223/11, Rn. 20, zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass die Gefahr der Widersprüchlichkeit einer Teilentscheidung gerade dadurch beseitigt werden kann, dass über eine für Klage und Widerklage vorgreifliche Vorfrage ein Zwischenfeststellungs-Urteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Je weniger er erkennbar dieses Schutzes bedarf, desto geringer können im Einzelfall die Anforderungen an die Prüffähigkeit sein ( BGH, Urteil vom 11.2.1999 - VII ZR 399/97 Rn. 10 zitiert nach juris, BGHZ 140, 365).

    Die Abrechnung muss den Besteller in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung auf der Grundlage des Vertrags zu überprüfen ( BGH, Urteil vom 11.2.1999 - VII ZR 399/97, Rdn. 9 zitiert nach juris, BGHZ 140, 375-379).

    Auch bereits erfolgte Hinweise können unter diesem Gesichtspunkt ergänzungs- und präzisierungsbedürftig sein, wenn der vorherige Hinweis missverständlich war und erkennbar auch missverstanden wurde ( BGH, Urteil vom 11.2.1999 - VII ZR 399/97, Rdn. 13, 14 zitiert nach juris, BGHZ 140, 365-379).

  • BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Es ist zulässig, wenn es über einen Teil eines teilbaren Streitgegenstandes ergeht, dieser - und nur dieser - entscheidungsreif ist, und wenn außerdem die Unabhängigkeit des Teil-Urteils von der Entscheidung des Rest-Rechtsstreits gewährleistet ist (Widerspruchsfreiheit zum Schluss-Urteil, wobei bei letztgenanntem Kriterium streitig ist, ob es sich hierbei um eine selbstständige Zulässigkeitsvoraussetzung handeln soll, was von der herrschenden Meinung allerdings bejaht wird: Münchener Kommentar zur ZPO/Musielak, § 301 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 301 Rn. 2; BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10; BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - III ZR 367/12).

    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden ( BGH, Beschluss vom 27.03.2013, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 04.10.2000 - VIII ZR 109/99; BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 243/09).

    Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz des Teil-Urteilsverbots wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen allerdings dann aufrecht erhalten, wenn die eintretende Verzögerung dem Willen der Prozessparteien entsprach, so beispielsweise im Fall des jederzeit beendbaren, einverständlichen Ruhenlassens eines abtrennbaren Teils eines Rechtsstreits (BGHZ 189, 356; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 7), oder auch im Fall der willkürlichen Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bei zusammenhängenden Ansprüchen (BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - III ZR 367/12, Rn. 17, zitiert nach juris).

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Die bloße, pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht, vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den Auftragnehmer in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118; BGH, Urteil vom 22.04.2010, VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249).

    Sie ist kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 2/04, Rn. 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02).

  • BGH, 23.05.1996 - VII ZR 140/95

    Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Vielmehr kann, abgesehen von den bereits in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fällen, sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, §§ 241, 280 BGB (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 21.03.1974 - VII ZR 139/71; BGH, BauR 1996, 704).

    Zum anderen ist die vorherige Kündigungsandrohung bzw. Abmahnung auch dann für entbehrlich gehalten worden, wenn sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit diesem Partner im Vertrag zu bleiben bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, noch weiteren Zeitspanne abzuwarten (BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95).

  • BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07

    Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Die bloße, pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht, vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den Auftragnehmer in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118; BGH, Urteil vom 22.04.2010, VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249).

    Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen (BGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04

    Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    In der Rechtsprechung ist eine Berufung auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung dann für treuwidrig erachtet worden, wenn der Auftragnehmer selbst eine Abrechnung des Vertrages vorgenommen hat, entweder um seinerseits einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich bereits zu viel bezahlten Werklohns geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 2/04, Rn. 16, zitiert nach juris, BGHZ 165, 382 - 391 ), oder um seinerseits den Auftrag gegenüber dem eignen Auftraggeber abzurechnen (BGH, Urteil vom 22.12.2005, VII ZR 316/03, Rn. 13, zitiert nach juris, BauR 2006, 678 - 680).

    Sie ist kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 2/04, Rn. 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02).

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 91/98

    Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Auch auf die Frage, ob die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 16.07.2007 (Anlage K 8; B 74) den Bauvertrag berechtigt außerordentlich gekündigt hat, oder ob die Kündigung der Klägerin vom 01.08.2007 (K 11) ihrerseits eine berechtigte außerordentliche Kündigung war, kommt es hier nicht an, da in beiden Fällen die inhaltlichen Prüfbarkeitsanforderungen an die Abrechnung der Vergütung für erbrachte Leistungen dieselben sind (BGH, Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 91/98, juris).

    Vielmehr kann sich die Abgrenzung und die Ermittlung der tatsächlich erbrachten Leistungen auch aus anderen Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien insbesondere dem Besteller beispielsweise aufgrund der eigenen Kenntnis der Baustelle bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 11.02.1999, Az.: VII ZR 91/98, Rn. 11, zitiert nach juris, BauR 1999, 631 - 635; Kniffka/Koeble, a.a.O., 9.Teil,Rdn. 21).

  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 99/99

    Prüfbarkeit einer Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Vielmehr bestimmen und begrenzen die individuellen Einsichts- und Prüfmöglichkeiten des konkreten Auftraggebers Umfang und Differenzierungsgrad der Angaben in der Schlussrechnung ( BGH, Urteil vom 26.10.2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 ).

    Die Prüfbarkeit bestimmt sich daher nicht allein nach einem abstrakt-objektiven Maßstab, maßgebend sind vielmehr die individuellen und konkreten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die den Umfang und den Grad der Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben in der Schlussrechnung bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26.10.2000, VII ZR 99/99, zitiert nach juris, BauR 2001, 251 - 253).

  • BGH, 10.03.1976 - VIII ZR 268/74

    Auslegung eines Bierliefervertrages - Kündigung zum Ende des Sudjahres -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.01.2017 - 10 U 70/16
    Im Falle der schweren Vertragspflichtverletzung ist ein Verschulden des Kündigungsgegners erforderlich, während eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. § 314 BGB ein Verschulden des Kündigungsgegners grundsätzlich nicht voraussetzt, sondern dieses Verschulden lediglich einer der im Rahmen der Zumutbarkeitsbewertung zu berücksichtigenden Umstände ist (BGH, Urteil vom 10.03.1976 - VIII ZR 268/74; Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., VOB/B § 9 Rn. 5).

    Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (beispielhaft zum Ausdruck gekommen in den §§ 326 Abs. 1, 553, 314 Abs. 2 BGB), dass eine Loslösung vom Vertrag insbesondere wenn es sich um ein langfristiges Dauerschuldverhältnis oder einen sonstigen auf Dauer angelegten Vertrag handelt, grundsätzlich erst zulässig ist, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 10.03.1976 - VIII ZR 268/74, Rn. 8, zitiert nach juris; Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., Einführung zu VOB/B, § 8 und 9 Rn. 11).

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

  • BGH, 27.10.2011 - VII ZR 84/09

    Bauträgervertrag aus dem Jahre 2003: Verweigerung der Zahlung einer nach

  • BGH, 10.05.2007 - VII ZR 226/05

    Rechtsfolgen von Abweichungen von der VOB/B; Formularmäßige Vereinbarung einer

  • BGH, 10.10.2002 - VII ZR 315/01

    Fälligkeit des Werklohns nach Übergang zum Schadensersatz durch den Auftraggeber

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 277/97

    Darlegung ersparter Aufwendungen

  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 118/10

    Teilkündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber: Verzug mit Bauleistung

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 19/98

    Stillschweigende Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in einem

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 227/93

    Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach außerordentlicher Kündigung durch

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

  • BGH, 29.04.1999 - VII ZR 127/98

    Vereinbarung der Fälligkeit des Werklohns; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 103/01

    Streitgegenstand einer Werklohnklage

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 82/95

    Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den

  • BGH, 22.12.2005 - VII ZR 316/03

    Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist;

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 168/00

    Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlußrechnung

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 330/87

    Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

  • BGH, 28.09.2000 - VII ZR 372/99

    Vergütungsanspruch für die Nutzung von Geräten, Gerüsten und anderen

  • BGH, 09.01.1997 - VII ZR 69/96

    Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich

  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 62/01

    Kündigung eines Werkvertrages

  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 10 U 116/10

    Bauvertrag: Konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme bei ausdrücklich erklärter

  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 392/96

    Schriftform für Honorarvereinbarung bei Übernahme eines Architekten- oder

  • BGH, 29.06.1995 - VII ZR 184/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

  • BGH, 21.03.1974 - VII ZR 139/71

    Verzug des Bauunternehmers vor Erteilung der Baugenehmigung

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 249/85

    Fälligkeit der Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB -Bauvertrags

  • BGH, 10.05.1990 - VII ZR 45/89

    Architektenvertrag; Kündigung; Vereinbarte Vergütung; Darlegungslast; Beweislast

  • BGH, 19.02.1998 - VII ZR 207/96

    Formularmäßige Vereinbarung der Höhe ersparter Aufwendungen in einem

  • BGH, 11.03.1999 - VII ZR 371/97

    Abrechnung eines vorzeitig durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages

  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 171/65

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines Kündigungsgrunde im

  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des

  • BGH, 02.03.1979 - V ZR 102/76

    Streit um das Miteigentum an einem Hausgrundstück nach widerrufener Schenkung -

  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03

    Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10

    Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

  • BGH, 07.07.1994 - V ZR 270/93

    Haftung der Konkursmasse für Prozeßkosten nach sofortigem Anerkenntnis des

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 68/22

    Mehrvergütung; Bauzeitverlängerung; Nachtragsangebot; baustellenbezogene

    Eine Nachfristsetzung ist bei einer Kündigung nach § 9 VOB/B dann entbehrlich, wenn eine ernstliche und endgültige Weigerung des Auftraggebers vorliegt, eine fällige Zahlung zu leisten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1974 - VII ZR 30/73 -, Rn. 10, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2017 - 10 U 70/16 -, Rn. 90, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2019 - I-22 U 62/18 -, Rn. 197, juris).
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 173/20

    Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung: Vergütung nach tatsächlich

    Eine Nachfristsetzung ist bei einer Kündigung nach § 9 VOB/B dann entbehrlich, wenn eine ernstliche und endgültige Weigerung des Auftraggebers vorliegt, eine fällige Zahlung zu leisten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1974 - VII ZR 30/73; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2017 - 10 U 70/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2019 - I-22 U 62/18).
  • OLG Koblenz, 28.07.2020 - 4 U 1282/17

    Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme: § 4 Abs. 7 VOB/B ist nicht AGB-widrig!

    Die Vorschriften gelten neben den Bestimmungen der VOB/B (siehe etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2017 - 10 U 70/16; Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 8. Teil Rn. 34; von Rintelen in: Kapellmann / Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 7. Auflage 2020, § 9 Rn. 1).

    Eines schuldhaften Verhaltens bedarf es hierbei nicht, das Verschulden ist lediglich ein Gesichtspunkt innerhalb der Zumutbarkeitsbewertung (so z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2017 - 10 U 70/16).

    Die Auftragnehmerin war damit nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten hingewiesen worden (zu dieser weiteren Voraussetzung der Kündigung nach § 314 BGB siehe BGH, Urteil vom 10. März 1976 - VIII ZR 268/74; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2017 - 10 U 70/16), so dass auch insoweit die Voraussetzungen zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund nach § 314 BGB analog erfüllt sind.

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